Präambel
Die Vertreter des Mittelrheintals zwischen Koblenz und Bingen/Rüdesheim schlossen sich 1997 zum Verein "Forum Mittelrheintal" zusammen. Unter dem Motto „Eine Region besinnt sich auf ihre gemeinsamen Stärken: Der Mittelrhein - Ein Stück Weltkultur" sollten die Stärkung der regionalen kulturellen und historischen Identität sowie der Erhalt und die Entwicklung der raumprägenden Kulturlandschaft verwirklicht werden. Darüber hinaus sollte mit Hilfe des Engagements des Vereins die Region in die UNESCO-Liste des Welterbes aufgenommen werden.
Diese Auszeichnung wurde 2002 erreicht. In der Folge schlossen sich die Gebietskörperschaften der Region in einem „Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal“ zusammen, der die verwaltungstechnischen Aufgaben der Kulturlandschaftsentwicklung übernehmen soll.
Das Forum Mittelrheintal - UNESCO Club versteht sich als Bündelung des ehrenamtlichen Engagements, in dem sich alle Interessierten mit gleicher Zielsetzung zusammenfinden.
Das Forum ist bestrebt, die Ideale der UNESCO zu verbreiten und die Arbeit der Deutschen UNESCO Kommission zu unterstützen und zu einer breiten Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit beizutragen. In diesem Sinne will das Forum Mittelrheintal Maßnahmen und Vorhaben des Zweckverbandes Welterbe oberes Mittelrheintal initiieren und fördern.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Forum Mittelrheintal - UNESCO Club e.V." Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist St. Goar.
§ 2
Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein "Forum Mittelrheintal - UNESCO Club e.V." verfolgt den Zweck, die regionale historische und kulturelle Identität im Welterbegebiet „Oberes Mittelrheintal“ zu stärken, seine Werte als Kulturlandschaft zu erhalten und für die Zukunft zu gestalten, in der heimischen Bevölkerung und außerhalb der Region durch Bildungs-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit bewusst zu machen.
Er wird hierbei die Ziele der Verfassung der UNESCO beachten und intensiv mit der Deutschen UNESCO - Kommission, der Hauptverwaltung der UNESCO sowie dem Weltverband der UNESCO - Clubs und -Vereinigungen zusammenarbeiten.
Der Verein initiiert und fördert die damit verbundenen kulturellen Belange und Aktivitäten um so die ökologische Situation und die Lebensqualität der Region zu erhalten. Er will auch Fehlentwicklungen der Kulturlandschaft aufzeigen und zu ihrer Überwindung beitragen. Hierzu sollen mit dem Zweckverband sowie den zuständigen Gremien, Verwaltungen und Organisationen gemeinsame Lösungsansätze erarbeitet werden. Nicht zu letzt sollen die Konflikte, die sich zwischen überregionalem Anspruch an die Region und lokalen Interessen ergeben, einem nachhaltigen Ausgleich zugeführt werden.
(2) Das "Forum Mittelrheintal - UNESCO Club e.V." unterstützt die Träger öffentlicher Belange, insbesondere Raum- und Bauleitplanung, Naturschutz und Landschafts- und Denkmalpflege,
(3) Das Forum Mittelrheintal - UNESCO Club e.V. ist als UNESCO Club von der Deutschen UNESCO -Kommission e.V. anerkannt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Es werden keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins anerkennen und unterstützen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, schriftlich mitgeteilt werden muss,
b) Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat.
c) Tod bzw. Erlöschen (juristische Personen).
(4) Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 5
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Alle Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.
Es werden keine Sitzungsgelder gezahlt.
§ 6
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand hat zu jeder ordnungsgemäß anberaumten Mitgliederversammlung einen Vertreter der Deutschen UNESCO Kommission einzuladen. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Antrag hat die zu behandelnden Gegenstände zu enthalten. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Es kann sich bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Vertreter darf höchstens zwei Vereinsmitglieder vertreten. Satzungsänderungen oder der Ausschluss von Mitgliedern benötigen eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, ein Beschluss über Auflösung des Vereins eine von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Alle anderen Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit, jeweils der anwesenden Mitglieder, getroffen.
3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere :
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
2. Wahl von wenigstens zwei Kassenprüfern und Entgegennahme des Kassenberichts
3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
4. Genehmigung der Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes
5. Beschluss des Wirtschafts- und Finanzierungsplans
6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
7. Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins nebst Bestellung der Liquidatoren
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind zusammen mit dem Jahresbericht ( einschließlich Kassenbericht ) der Deutschen UNESCO Kommission zu übersenden. Satzungsänderungen sind vor der Einreichung an das Vereinsregister der Deutschen UNESCO Kommission vorzulegen.
§ 7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern zusammen.
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus der Geschäftsführer, der Schatzmeister, der Schriftführer und eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Zahl von Beisitzern an.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied des Vorstandes benennen.
(4) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter stellen den geschäftsführenden Vorstand und sind allein vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand kann die für die Geschäftsstelle erforderliche Anzahl von Mitarbeitern einstellen.
(6) Zu Vorstandssitzungen, die mindestens viermal jährlich stattfinden, ist schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit ausreichend. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Neben den gewählten Vorstandsmitgliedern sind die Sprecher der Arbeitskreise zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Darüber hinaus kann er Vertreter anderer Institutionen des Welterbes hinzuziehen. Gastteilnehmer haben jedoch kein Stimmrecht.
(9) Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat, ein Kuratorium oder andere Gremien berufen und beauftragen, einzelne seiner Ziele und Aufgaben zu verfolgen.
§ 8
Arbeitskreise
(1) Der Vorstand kann Arbeitskreise einsetzen, die sich einzelnen Sachgebieten, Projekten und Aufgaben widmen und an den in § 2 dieser Satzung beschriebenen Zielsetzungen orientieren.
(2) Jeder Arbeitskreis wählt einen Sprecher, der dem Vorstand regelmäßig über die Arbeit des Arbeitskreises berichtet.
(3) Die Arbeitskreissprecher werden für zwei Jahre gewählt.
§ 9
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 6 (2) und (4) erfolgen.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Land Rheinland-Pfalz zu mit der Bindung, das Vermögen für die dieser Satzung entsprechende Förderung des UNESCO Welterbes oberes Mittelrheintal zu verwenden.
Geändert in Rhens, am 26.Januar 2007
|